Vermieter ihm über die gesetzliche Kündigungsfrist hinaus gewährt, jedenfalls soweit es sich dabei nicht nur um einige Monate handelt (BGE 125 III 226 E. 4c = Pra 1999 Nr. 152; Gewährung einer Erstreckung von fünf Jahren statt sechs, nachdem der Mieter in den zwei Jahren zwischen Kündigung und Termin nichts unternommen hatte, um Ersatz zu finden). 5.2 Anwendung auf den vorliegenden Fall