wie es heute in Art. 272d OR verankert ist (vgl. aArt. 267a ff. OR), so dass sich fragt, inwieweit die zitierte Rechtsprechung der Präzisierung bedarf. Darauf ist zurückzukommen. Erstreckungen über die gesetzliche Maximaldauer hinaus sind unzulässig. Es geht auch nicht an, die Dauer der Erstreckung an einem ungewissen Ereignis festzumachen (BGE 135 III 121 E. 4 = Pra 2009 Nr. 88). Bei der Bemessung der Erstreckungsdauer wird zulasten des Mieters auch die Zeit einbezogen, die der - 24 -