Was schliesslich die Behauptung der Klägerin angeht, sie sei von der Beklagten nach Anfechtung der Kündigung schikaniert worden, da jene auf der Einholung einer formellen Zustimmung zu Umbauarbeiten bestanden habe, welche die Untermieterin "A." im Frühjahr 2017 in Angriff genommen habe, sind ihre Ausführungen irrelevant, denn Ereignisse nach der Kündigung können für diese nicht kausal sein. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vortragen liess, die Beklagte habe sie (mit der Androhung eines Baustopps) dazu zwingen wollen, mehr Mietzins zu bezahlen als vertraglich vereinbart (…), lässt sich etwas Derartiges aus