Aus den gleichen Gründen kann die Kündigung auch keine schonungslose Rechtsausübung und keine – wie auch immer geartete – Rachekündigung im Sinne von Art. 271a Abs. 1 lit. a OR darstellen, ganz abgesehen davon, dass die Beklagte ihre Konzernnutzungspläne schon lange vor dem fraglichen Interview publik gemacht hatte, wie sie zu recht einwandte. Richtig ist auch, dass die Behörden und Gerichte der Beklagten im Falle einer späteren Kündigung diese gerade entgegengehalten hätten, da der Mieter sich grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Kündigung um Ersatz bemühen muss.