Vorbehalt anderslautender Abmachungen zwischen den Parteien keine Vorschrift dazu, wann eine Kündigung frühestens erfolgen darf. Die gegenteilige Lösung würde den Vermieter womöglich zwingen, durch ein zweckloses Zuwarten mit der Kündigung beim Mieter eine Härtesituation überhaupt erst herbeizuführen. Soweit die Klägerin das Vorgehen der Beklagten als Vereitelung ihres Erstreckungsanspruchs betrachtet, ist sie daran zu erinnern, dass die Erstreckung des Mietverhältnisses nicht Selbstzweck ist, sondern der Milderung von Kündigungsfolgen dient. Nur vor einem entsprechenden Hintergrund rechtfertigt sich ein richterlicher Eingriff in das von den Parteien geschaffene Vertragsgefüge.