5.1), entspricht geradezu dem richtig verstandenen Konzept des mietrechtlichen Kündigungsschutzes, denn damit tappte die Klägerin bezüglich der Pläne der Beklagten nicht weiter im dunkeln, so dass sie sich gerade wegen der Kündigung Gedanken über mögliche Lösungen machen konnte. Weit eher kann es u.U. gegen Treu und Glauben verstossen, der Gegenpartei bereits feststehende Kündigungspläne zu verschweigen, wie die Beklagte unter Berufung auf ein Urteil des angerufenen Gerichts vom 13. Februar 2018 (MB170006-L = ZMP 2018 Nr. 1) zu recht bemerkte.