Dass die Kündigung zweifellos auch darauf zielte, von der ständigen Rechtsprechung profitieren zu können, dass bei der Bemessung einer Erstreckung auch die Zeit zu berücksichtigen ist, welche der Vermieter dem Mieter über die vertragliche Kündigungsfrist hinaus gewährt, um sich auf die Beendigung des Mietverhältnisses einzustellen (dazu nachfolgend Ziff. 5.1), entspricht geradezu dem richtig verstandenen Konzept des mietrechtlichen Kündigungsschutzes, denn damit tappte die Klägerin bezüglich der Pläne der Beklagten nicht weiter im dunkeln, so dass sie sich gerade wegen der Kündigung Gedanken über mögliche Lösungen machen konnte.