Inwiefern darin gar ein Rachemotiv oder die Absicht liegen soll, den Anspruch der Klägerin auf Kündigungsschutz zu unterlaufen, wie diese auch noch geltend macht, ist nicht nachvollziehbar. Dass die Kündigung zweifellos auch darauf zielte, von der ständigen Rechtsprechung profitieren zu können, dass bei der Bemessung einer Erstreckung auch die Zeit zu berücksichtigen ist, welche der Vermieter dem Mieter über die vertragliche Kündigungsfrist hinaus gewährt, um sich auf die Beendigung des Mietverhältnisses einzustellen (dazu nachfolgend Ziff.