Es ist zwar richtig, dass der Protest und die angefochtene Kündigung in einem direkten zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Äusserung im Interview stehen. Dieses hat aber nur bewirkt, dass den Funktionären der Beklagten klar wurde, dass diejenigen der Klägerin Hoffnungen auf eine Fortsetzung des Mietverhältnisses hegten, die mit ihren Plänen nicht zu vereinbaren waren. Dass die Beklagte mit der Kündigung diesbezüglich für Klarheit sorgte, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Inwiefern darin gar ein Rachemotiv oder die Absicht liegen soll, den Anspruch der Klägerin auf Kündigungsschutz zu unterlaufen, wie diese auch noch geltend macht, ist nicht nachvollziehbar.