Ebenso wenig kann aus dem Umstand auf Missbräuchlichkeit der Kündigung geschlossen werden, dass die Beklagte gegen die von P. im Interview mit der Zeitschrift L vom tt. April 2016 geäusserte Absicht der Klägerin protestiert hat, die Mietsache auch nach 2024 benützen zu wollen, allenfalls im Rahmen einer Mieterstreckung. Es ist zwar richtig, dass der Protest und die angefochtene Kündigung in einem direkten zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Äusserung im Interview stehen.