Soweit die Klägerin geltend macht, die Kündigung diene nur dazu, ihren Erstreckungsanspruch zu vereiteln, diese habe sie in eine Zwangslage versetzt und zu einer verfrühten Klage auf Erstreckung gezwungen, krankt ihre Argumentation schon daran, dass die frühe Kündigung sie nicht am Erstreckungsbegehren gehindert hat. Soweit die lange vor dem Kündigungstermin erforderliche Klage zu Schwierigkeiten bei den Suchbemühungen und der Beurteilung der Interessenlage führt, sind diese erst bei der Behandlung des Erstreckungsbegehrens zu the- - 20 -