a OR nur die Dauer der Erstreckung beeinflusst, nicht aber die Gültigkeit der Kündigung). Der Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe das behauptete Kündigungsmotiv nur vage und pauschal beschrieben oder gar im Laufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben dazu gemacht (vgl. BGE 143 III 344 E. 5.3.4) – die entsprechende Behauptung der Klägerin entbehrt vielmehr nach dem Gesagten offensichtlich jeder Grundlage. 4.2.3 Missbräuchlichkeit aus anderen Gründen?