Dass dazu bereits fertige Pläne bestehen oder gar baurechtliche Hürden schon überwunden sind, ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht erforderlich (vgl. BGE 142 III 336 E. 5.2 und 5.3.1 = Pra 2017 Nr. 79, wonach das Vorliegen der Baubewilligung selbst bei einer technischen Eigenbedarfskündigung nach Art. 261 Abs. 2 lit. a OR nur die Dauer der Erstreckung beeinflusst, nicht aber die Gültigkeit der Kündigung).