Bei Kündigungen zum Zwecke einer Nutzung durch eine nahestehende Gesellschaft ist jedoch wie bei einer echten Eigenbedarfskündigung ein Verbleib des Mieters im Objekt per se ausgeschlossen. Folglich spielt es auch keine Rolle, wie konkret die Umsetzungspläne bereits sind – soweit nur feststeht, dass die beabsichtigte eigenbedarfsähnliche Nutzung ernst gemeint ist. Etwas anderes kann höchstens gelten, wenn etwa im Zeitpunkt der Kündigung unklar ist, ob überhaupt ein substantieller - 19 -