Mit ihren Einwänden macht die Klägerin letztlich Anleihen bei der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Sanierungskündigungen, die missbräuchlich sind, wenn sie nicht auf einem ausgereiften Projekt beruhen, welches dem Mieter die Beurteilung erlaubt, ob die Kündigung für die Sanierung überhaupt erforderlich ist oder nicht (vgl. dazu die Zusammenfassung und Präzisierung der Rechtsprechung zu solchen Kündigungen auf Vorrat in BGE 143 III 344 E. 5.3.3). Bei Kündigungen zum Zwecke einer Nutzung durch eine nahestehende Gesellschaft ist jedoch wie bei einer echten Eigenbedarfskündigung ein Verbleib des Mieters im Objekt per se ausgeschlossen.