Die Beklagte legte dazu Unterlagen zu mehreren Mietverträgen ihrer Konzernschwestern vor, aus denen eine Laufdauer bis ungefähr zum Kündigungstermin des vorliegenden Mietverhältnisses ersichtlich ist. Dass dies nicht für alle der künftig im Mietobjekt unterzubringenden Verkaufsstellen gilt, stellt die Ernsthaftigkeit des Kündigungsmotivs nicht infrage. Wie die Beklagte ihr mit der Kündigung erklärtes Ziel am Ende erreicht und in welchem zeitlichen Rahmen, ist allein ihre Sache. Dass es durchaus innert verhältnismässig kurzer Zeit zu erreichen ist, wurde von der Klägerin nicht substantiiert in Abrede gestellt.