Dies hat sie unterlassen. Richtig ist zwar die Auffassung der Klägerin, der von der Beklagten behauptete Zweck, ihre Liegenschaften den Gruppengesellschaften für deren Bedürfnisse zur Verfügung zu stellen, müsse aus dem Handelsregister hervorgehen. Aktienrechtlich zulässig sind aber alle Rechtsgeschäfte einer Aktiengesellschaft, die der Gesellschaftszweck mit sich bringen kann (Art. 718a Abs. 1 OR), und die Nutzung der gehaltenen Liegenschaften für Konzernzwecke ist in der Formulierung des Gesellschaftszwecks der Beklagten als «achat et vente d'immeubles, leur exploitation [!] tel que notamment la location et la gérance (…, Hervorh.