Soweit die Klägerin in Zweifel zieht, dass das von der Beklagten vorgelegte Konzept zur Konzernnutzung der heute von der Klägerin benützten Räume ernst gemeint bzw. ausgereift sei, ist ihr zwar zuzugestehen, dass das Konzept bestenfalls eine grobe Rohfassung der konkreten künftigen Nutzung der Liegenschaft darstellt. Allerdings bestritt die Klägerin nach Hinweis der Beklagten auf S. 208 des Geschäftsberichts der K.-Gruppe 2017 (www.[…]) nicht substantiiert, dass alle Marken, die nach Darstellung der Beklagten künftig im Mietobjekt verkauft werden sollen, der K.-Gruppe zuzuordnen sind.