Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt in der Absicht einer solchen Kosteneinsparung ein eminentes und ohne weiteres legitimes Kündigungsinteresse, auch wenn die Ersparnis nicht bei der Beklagten selber, sondern bei anderen Konzerngesellschaften der K.-Gruppe und damit rechtlich bei Dritten anfällt, denn mit deren Schicksal ist die Beklagte zumindest wirtschaftlich verflochten, so dass jene ihr jedenfalls viel näher stehen als die Klägerin. Keine Rolle spielt dabei, ob die Beklagte die Absicht hat, die heute von der Klägerin genutzten Räume den anderen Konzerngesellschaften im Rahmen der rechtlichen Grenzen zu unterdurchschnittlichen - 17 -