Dass V. vom Haus als Objekt am besten Platz schwärmte, welches "in Zürich nie mehr auf den Markt kommen" werde, unterstrich den Eindruck, dass für den Kaufentscheid gewiss nicht die damalige Rendite im Vordergrund gestanden haben konnte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Renditevorstellungen bezogen auf die Zukunft als gar nicht so falsch erscheinen, wie die Beklagte dies vorträgt, sei es dass man den Berechnungen die Mietzinse zugrunde legt, welche die Gruppengesellschaften künftig mit der Beklagten zu vereinbaren gedenken (…), oder dass man – wesentlich plausibler – in die Rechnung die Ersparnis einfliessen lässt, in deren Genuss die Konzerngesellschaften gelangen,