An der Ernsthaftigkeit des geltend gemachten Konzernbedarfs gibt es sodann keine vernünftigen Zweifel. Soweit die Klägerin solche hegt, vermag sie sie nicht mit tauglichen Beweisofferten zu untermauern, welche die sehr plausiblen und mit Belegen untermauerte Darstellung der Beklagten infrage zu stellen vermöchten. Die entsprechenden Vorbringen der Klägerin erfolgten halbherzig. Nach Thematisierung der Umstände der Kündigung (die mit dem angegebenen Grund nichts zu tun haben), findet sich wohl der Hinweis, V. habe gegenüber den Medien am 30. - 16 -