Entsprechend adressierte die Klägerin ihren Widerspruch vom 8. Juni 2016 gegen die ihrer Meinung nach verfrühte Kündigung ebenfalls an die Konzernmutter der Beklagten. Vor diesem Hintergrund konnte und durfte die Klägerin die in der Folge von der Beklagten auf dem dafür vorgesehenen Formular versandte Kündigung vom 13./14. Juni 2016 vernünftigerweise nur so verstehen, dass der als Grund angegebene Eigenbedarf nicht technisch, sondern wirtschaftlich zu verstehen und eher auf die Bedürfnisse anderer Konzerngesellschaften bezogen war als auf diejenigen der Beklagten als reiner Immobiliengesellschaft (…).