Diese Information hat aus Sicht der Konzernmutter der Beklagten als Absenderin eine erkennbar wirtschaftliche und auf den gesamten Konzern bezogene Bedeutung, besonders vor dem Hintergrund der vorausgegangenen Kommunikation via Medien. Entsprechend adressierte die Klägerin ihren Widerspruch vom 8. Juni 2016 gegen die ihrer Meinung nach verfrühte Kündigung ebenfalls an die Konzernmutter der Beklagten.