Darauf folgte am 6. Juni 2016 die unbestrittenermassen formungültige Kündigung (…). Abgesehen vom – für ein Geschäft von dieser Bedeutung mehr als erstaunlichen – Formfehler ist vor allem der Absender zu beachten. Es handelte sich nämlich nicht etwa um die Beklagte, sondern um die Konzernmutter K1 SA, auch wenn für diese die gleichen Organe auftraten wie sonst jeweils für die Beklagte.