Wie alle Willenserklärungen ist aber auch die vorliegende Kündigung ihrerseits nach Treu und Glauben auszulegen. Entscheidend ist, wie die Klägerin die Äusserungen der Beklagten aufgrund der gesamten Umstände verstehen musste und durfte. Die Beklagte möchte das Mietobjekt nach ihrer heutigen Darstellung zwar nicht für die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Immobiliengesellschaft nutzen, aber immerhin für die Geschäftstätigkeit von Konzerngesellschaften, die ihr aufgrund der engen wirtschaftlichen Verbundenheit innerhalb des Konzerns weit näher stehen als (andere) Dritte wie etwa die Klägerin. Betrachtet man nun die ausgesprochene Kündigung und ihre Vorgeschichte, so ging dieser schon