Weiter trifft es zu, dass schon die Verwendung des technischen Begriffs "Eigenbedarf" bei der Begründung einer Kündigung zu deren Aufhebung führen kann, wenn damit eine mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringende Absicht verbunden ist. Ein geltend gemachter technischer Eigenbedarf ist geeignet, die Kündigung als gültig erscheinen zu lassen. Als klassisches Vermieterinteresse an einer Kündigung verfügt dieser Kündigungsgrund wie erwähnt selbst gegenüber einer Härte des Mieters über ein erhebliches Gewicht und bewirkt eine kürzere Erstreckung als die meisten anderen Kündigungsgründe.