lich legitimes Vermieterinteresse (vgl. dazu auch BGE 132 III 737 E. 3.4). Wie die Kündigung genau begründet worden war, lässt sich dem Entscheid im Übrigen nicht entnehmen – der Streit drehte sich nur um die Frage der Erstreckung (BGer 4C.139/2000 vom 10.7.2000, E. 2b).