Im zweiten von der Beklagten ins Feld geführten Entscheid hatte sich das Bundesgericht mit einem Optiker zu befassen, der im gekündigten Objekt das Optikergeschäft unterbringen wollte, welches durch eine von ihm beherrschte Aktiengesellschaft betrieben wurde. Im Entscheid bekräftigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, wonach eine Kündigung durch eine AG wegen des Bedarfs ihres Aktionärs (und damit auch wegen des Bedarfs einer Konzernmutter und erst recht desjenigen einer anderen Konzerngesellschaft) keinen technischen Eigenbedarf darstellt.