chen Nutzung des Mietobjekts, beruft sie sich nicht auf ihr eigenes Interesse, sondern auf dasjenige ihrer Konzernschwestern. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Verbundenheit innerhalb eines Konzerns auch nicht als Form von naher Verwandtschaft betrachtet werden, denn von einer solchen kann nur bei natürlichen Personen gesprochen werden, wie die Beklagte dies letztlich auch einräumt. Nur in diesem Sinne hat sich auch das Bundesgericht geäussert, als es im Urteil 4C.170/2004 vom 27.8.2004 von Nahe- - 13 -