Im vorliegenden Fall hat die Klägerin dies nicht getan, und zwar obwohl sie schon zur Zeit der Debatte über den Durchbruch anwaltlich vertreten war. Liegt aber entgegen der Ansicht der Klägerin keine Einigung der Parteien ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens über eine Forderung aus dem Mietverhältnis im Sinne von Art. 271a Abs. 2 OR vor, so wurde auch keine Sperrfrist ausgelöst. 4.2.2 Vereinbarkeit des angegebenen Kündigungsgrundes mit dem Grundsatz von Treu und Glauben