letztlich darstellt. Der bundesrätliche Entwurf hatte an aussergerichtliche Einigungen noch keine Sperrfrist geknüpft (Botschaft zur Revision des Miet- und Pachtrechts vom 27. März 1985, BBl 1985 I S. 1511 f.). In den parlamentarischen Beratungen wurde die Ergänzung eingefügt, um den Mieter nicht in jedem Fall zur Anrufung der Schlichtungsbehörde zu zwingen. Soweit die Ergänzung des Gesetzestextes nicht greift, bleibt der Mieter gezwungen, die Initiative zu ergreifen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin dies nicht getan, und zwar obwohl sie schon zur Zeit der Debatte über den Durchbruch anwaltlich vertreten war.