nicht gesprochen werden. Die Weigerung der Beklagten, die von der Klägerin geforderte Verzichtserklärung abzugeben, zeugt gerade davon, dass keine Einigung erfolgte. Vielmehr hat die Beklagte wohl aufgrund der Zweifel, ob ein Anspruch auf die Schliessung des Mauerdurchbruches besteht oder nicht, die sprichwörtliche Faust im Sack gemacht und die Differenz im Raume stehen lassen. Die Behauptung der Klägerin, man habe im Gegenzug für das Einlenken der Beklagten auf eine schriftliche Verzichtserklärung bezüglich des Rückbaus verzichtet, ist jedenfalls nicht durch Schriftstücke belegt. Die offerierte Einvernahme P.s zu diesem Punkt kann daher unterbleiben.