Wie erwähnt, knüpft das Gesetz die Sperrfrist aber nicht allein an den Bestand einer erheblichen Streitigkeit und auch nicht an die Frage, wessen Standpunkt berechtigt ist, sondern an eine Einigung. Auch aus der Darstellung der Klägerin ergibt sich aber keine – und sei es nur konkludente – Einigung der Parteien, die durch Schriftstücke rechtsgenügend nachgewiesen wäre. Im Anschluss an die zitierte Korrespondenz herrschte zwischen den Parteien zwar Funkstille zur hier interessierenden Frage, und es ist unbestritten, dass die Beklagte nichts unternommen hat, um die Schliessung des Durchbruchs durchzusetzen. Von einer dauerhaften Lösung des Konflikts durch gegenseitiges Nachgeben kann aber