pflichtung der Nachbarin gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten hat gegenüber widersprechenden Verpflichtungen zurückzutreten, welche diese Rechtsvorgängerin in neuerer Zeit mit der Klägerin eingegangen ist. Entsprechend hatte und hat die Beklagte kein Recht darauf, die Schliessung der Mauerdurchbrüche während der Mietdauer zu verlangen. Folglich ist die Voraussetzung einer strittigen Forderung aus einem Mietverhältnis über eine kontroverse Rechtsfrage vorliegend durchaus gegeben. Die Beklagte macht zu recht auch nicht geltend, sie habe der Forderung sofort nachgegeben oder der Streit betreffe eine Bagatelle.