261 Abs. 1 OR eintrat, hat sie diesen tel quel gegen sich gelten zu lassen. Zur Konsultation des Grundbuches war die Klägerin zur Zeit des Vertragsschlusses nicht verpflichtet, denn die Publizitätswirkung des Grundbuchs bezieht sich nur auf den Verkehr mit Grundstücken (vgl. BGE 142 III 329 E. 4 und 5.3). Eine im Grundbuch vermerkte obligatorische oder sachenrechtliche Ver- - 11 -