mussten und durften, die Sache werde im Zustand vermietet, in welchem sie sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses präsentierte. Dass übereinstimmend etwas anderes gewollt oder erklärt worden wäre zur Zeit des Vertragsschlusses, behauptet die Beklagte nicht. Da die Beklagte in den Mietvertrag zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und der Klägerin aufgrund des Erwerbs der Liegenschaft gestützt auf Art. 261 Abs. 1 OR eintrat, hat sie diesen tel quel gegen sich gelten zu lassen.