Zwar ist fraglich, ob man sich beim Abschluss des Mietvertrages mitsamt den Nachträgen bewusst war, dass die – damals mit der Vermieterin des umstrittenen Objekts identische – Eigentümerin des Nachbargrundstücks gemäss einer Anmerkung im Grundbuch aus dem Jahre 1917 den jederzeitigen Rückbau des Durchbruches fordern konnte, wie die Beklagte dies im Rahmen der vorprozessualen Korrespondenz sinngemäss geltend machte. Dem aktuell gültigen Mietvertrag und den entsprechenden Nachträgen ist eine entsprechende Einschränkung des Gebrauchsrechts der Klägerin jedenfalls nicht zu entnehmen, so dass zumindest bei einer Auslegung nach Vertrauensprinzip die Parteien davon ausgehen