4.2 Anwendung auf den vorliegenden Fall 4.2.1 Sperrfrist? Soweit die Klägerin behauptet, aufgrund einer beigelegten Streitigkeit im Zusammenhang mit der von der Beklagten geforderten Schliessung des Mauerdurchbruches zwischen den von der Klägerin gemieteten Geschäftsräumlichkeiten in den Liegenschaften N.-strasse x und N.-strasse y/O.-strasse z, sei eine dreijährige Kündigungssperrfrist im Sinne von Art. 271a Abs. 2 OR ausgelöst worden, kann ihr nicht gefolgt werden.