Anders verhält es sich mithin, soweit die betroffene Seite ihren Standpunkt erst nach längeren Diskussionen aufgibt. Bedeutungslos sind sodann Vorgänge, bei denen die eine oder andere Seite wirkliche oder vermeintliche Ansprüche einstweilen nicht durchzusetzen versucht, denn darin liegt keine abschliessende Streitbeilegung. Keine Rolle spielt es auch, wer in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mutmasslich obsiegt hätte, denn das Gesetz knüpft die - 10 - Sperrfrist an eine Einigung und nicht schon an eine in der Schwebe gebliebene Differenz zwischen den Parteien (BGer 4A_525/2009 v. 15.3.2010 E. 9.3).