Blosse Bagatellen lösen allerdings tatsächlich keine Sperrfrist aus, etwa der zunächst nicht formgerechte Entzug eines Tiefkühlfaches, für das ein Mietzinsanteil von Fr. 6.50 pro Monat zu bezahlen war, oder die Korrektur einer Mietzinserhöhung um einen Franken (BGer, 4C.266/1993 v. 5.1.1994 E. 4a; BGE 118 II 365 E. 1; BGE 130 III 563 E. 2.1). Weiter liegt eine Bereinigung durch gegenseitiges Nachgeben nicht vor, wenn es gar nicht erst zu einer Auseinandersetzung kommt, weil die eine Seite – insbesondere der Vermieter – sofort einlenkt (BGE 130 III 563 E. 2.1 und 2.2). Anders verhält es sich mithin, soweit die betroffene Seite ihren Standpunkt erst nach längeren Diskussionen aufgibt.