Damit ist die Erklärung bedeutungslos. Eine Beschränkung auf technische Geldforderungen wäre auch widersinnig, denn diesfalls wäre ausgerechnet eine aussergerichtliche Einigung der Parteien über eine Kündigung – also über den stärksten denkbaren Konflikt im Mietrecht – von der Regelung nicht erfasst, die der Beruhigung der Gemüter nach Konflikten dienen soll.