Schon ZIHLMANN fragte sich etwas maliziös, ob sich Kollers Hoffnung betreffend seines Beispiels mit der Katze wohl bestätigen werde (ZIHLMANN, Das Mietrecht, 2. A., Zürich 1995, S. 218 FN 51). Wenn in der parlamentarischen Debatte die Bedeutung einer gesetzlichen Formulierung diskutiert und der entsprechende Gesetzestext anschliessend trotz offen zutage getretener Differenzen nicht angepasst wird, können bundesrätliche Erläuterungen, die ohne Zustimmung des Rates, in welchem sie erfolgten, und ohne Information des Zweitrates gemacht werden, keinen Einfluss auf die Rechtsanwendung haben. Damit ist die Erklärung bedeutungslos.