damalige Ständerat Hefti darauf hin, dass es "im Text eben nicht Geldforderungen, sondern Forderungen heisst" (Amtl. Bull SR 1989, S. 4004). Als Antwort gab Koller zu Protokoll, er hoffe und sei sogar überzeugt, dass seine Erläuterungen zuhanden der Materialien von der Rechtsprechung berücksichtigt würden (a.a.O.). Schon ZIHLMANN fragte sich etwas maliziös, ob sich Kollers Hoffnung betreffend seines Beispiels mit der Katze wohl bestätigen werde (ZIHLMANN, Das Mietrecht, 2. A., Zürich 1995, S. 218 FN 51).