Als Forderung aus dem Mietverhältnis ist dabei jeder mietrechtliche Anspruch zu werten, der eine gewisse Bedeutung aufweist. Nicht Voraussetzung ist entgegen der Auffassung der Beklagten, dass sich der Streit um eine Geldforderung gedreht hat (vgl. BGE 130 III 563 E. 2.1; BGer 4C.266/1993 vom 5.1.1994 E. 4a, publ. in MRA 1995, S. 39 ff.; CPra Bail-CONOD, Art. 271a OR N 50). Es trifft zwar zu, dass der damalige Bundesrat Koller im Rahmen der parlamentarischen Beratungen des geltenden Rechts im Ständerat eine entsprechende Erklärung zuhanden der Materialien abgegeben hat. Sie fand aber weder die Zustimmung des Stände- noch des Nationalrats und wurde auch nicht Gesetz.