Verlangt wird der Nachweis einer Einigung durch Schriftstücke, wobei die Einigung selber entgegen der Auffassung der Beklagten keinem Schriftformerfordernis unterliegt, sondern durchaus auch mündlich oder konkludent erfolgen kann (BGer 4A_525/2009 v. 15.3.2010 E. 9.4 f.). Allerdings kann von einer Einigung erst gesprochen werden, wenn die Parteien eine Ungewissheit, in der sie sich in Bezug auf ihr Rechtsverhältnis befinden, unter gegenseitigen Zugeständnissen abschliessend bereinigen (BGE 130 III 563 E. 2.3; BGE 100 II 144 E. 1c; BGer 4A_525/2009 v. 15.3.2010 E. 9.1).