OR auch, wenn eine Kündigung innert drei Jahren erfolgt, nachdem die Parteien sich ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens über eine strittige Forderung aus dem Mietverhältnis geeinigt haben. Verlangt wird der Nachweis einer Einigung durch Schriftstücke, wobei die Einigung selber entgegen der Auffassung der Beklagten keinem Schriftformerfordernis unterliegt, sondern durchaus auch mündlich oder konkludent erfolgen kann (BGer 4A_525/2009 v. 15.3.2010 E. 9.4 f.).