Zugleich ersuchte sie die Klägerin, die Kenntnisnahme der Kündigung zu bestätigen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass es ihr verfrüht erscheine, auf die gesetzlichen Möglichkeiten zu verzichten und schlug stattdessen die Aufnahme von Verhandlungen vor. Mit Sendung vom 13./14. Juni 2016 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin auf den gleichen Zeitpunkt wie schon zuvor eine Kündigung aus, diesmal aber unter Verwendung des amtlichen Formulars. Als Grund gab sie Eigenbedarf an. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 kam die Beklagte auf das Schreiben vom 8. Juni -4-