Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss bei Beschwerden gegen einen Zwischenentscheid über die Verfahrenssistierung die Zulässigkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt sein, wenn die beschwerdeführende Partei – wie vorliegend – mit hinreichender Begründung rügt, eine Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot. Dies ist auch der Fall, wenn die obere kantonale Instanz dem erstinstanzlichen Gericht im Rahmen einer Rückweisung die Anweisung erteilt hat, das Verfahren zu sistieren (BGer, E. 1.1).