Im (vereinfachten) Kündigungsschutzverfahren ist die Durchführung eines Schriftenwechsels die Ausnahme (OG, E. II. 3.1). Dass sich das Gericht trotz Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime bei der Sammlung des Prozessstoffes zurückzuhalten hat, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind, bedeutet nicht, dass eine Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen unzulässig ist (OG, E. II.3.2).