von Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten voraus, die sich durch eine Erstreckung des Mietverhältnisses abwenden oder vermindern lassen. Der blosse Wunsch nach Beibehaltung des aktuellen Standorts gehört nicht dazu. Bei einer Kündigung acht Jahre vor dem Termin steht der Mieterin genügend Zeit zur Suche nach Ersatz zur Verfügung (BGer, E. 5.2.3-5). Eine Sistierung des Verfahrens bis rund 2 ½ Jahre vor dem Kündigungstermin (OG, E. III.2.2.5 und 2.4.2) ist unter solchen Umständen nicht zulässig.